Rechtswege um Konflikte und Meinungsverschiedenheiten zu beheben, die aus einem Professionellen-Fußballspieler-Vertrag resultieren

2011 wurde in § 5894 der Türkischen Fußballverband Gründungs und Aufgaben Satzung  bestimmt, dass der Schlichtungsausschuss dafür zuständig ist, vertragliche Konflikte und Meinungsverschiedenheiten zu schlichten.

Gemäß § 56 der Türkischen Fußballverband Satzung  „ kann der Schlichtungsausschuss über vertragliche Streitigkeiten bezüglich des Fußballspiels zwischen dem Verein, den Spielern, dem Trainer und Managern schlichten, wenn und soweit die Kompetenzen und der Ermessensspielraum des Ausschusses von beiden Parteien anerkannt werden. Strafen und Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Erhöhung der Vergütung werden jedoch ausschließlich von Ausschuss behandelt und ggf. verhängt. “.  Das setzt voraus, dass die Kompetenzen des Ausschusses von allen Parteien akzeptiert werden müssen. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Streitigkeiten vor Gericht oder vor Vollstreckungsbehörden geführt und dort behandelt.

Im Hinweis des Ausschusses ist genau bestimmt, wie und unter welchen Voraussetzungen man sich an den Ausschuss zu wenden hat.

Demnach ist der Antrag schriftlich einzureichen und der Zahlungsbeleg hinzuzufügen. Anträge ohne beigefügten Zahlungsbeleg werden vom Ausschuss nicht beachtet. Die Antragsgebühr beträgt 3% des Fachwertes der zu behandelnden Sache.

Der Antrag hat folgende Informationen zu beinhalten:

  • Name, Nachname (falls vorhanden) Titel, Adresse, (falls vorhanden) Fax Nummer und E-Mail Adresse der Parteien,
  • (Falls vorhanden) Name, Nachname, Adresse, Fax Nummer und E-Mail Adresse der Anwälte der Parteien,
  • Name, Nachname, (falls vorhanden) Titel, Adresse, Fax-Nummer und E-Mail Adresse weiterer in den Konflikt involvierter Personen,
  • Den (Fach-) Wert des Konflikts,
  • Eine ausdrückliche und eindeutige Aufzählung aller Ereignisse und Begebenheiten,
  • Beweise, welche die behaupteten Aussagen belegen,
  • Nennung der angestrebten Entscheidung im Fall,
  • (Falls vorhanden) Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
  • Ein Zahlungsbeleg der fälligen Kosten,
  • Zustimmung der Parteien zu den Kompetenzen und Ermessensspielraum des Ausschusses.

Die Menge an Exemplaren des Antrags und der beigefügten Unterlagen richtet sich nach der Anzahl der Antragsgegner wobei ein zusätzliches Dokument erstellt werden muss. Daraufhin wird der Antrag an die Koordination weitergeleitet, wo sie mit einer Nummer versehen und eingetragen wird. Sollten wesentliche Dokumente oder Angaben fehlen, wird der Antrag zur Vervollständigung an die antragsstellende Partei zurückgegeben. Wird der Antrag vom Zeitpunk der Rückgabe nicht innerhalb der darauf folgenden sieben Tage erneut vollständig eingereicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt.  Enthält der Antrag alle wesentlichen Angaben wird er ohne nähere Untersuchung an die gegnerische Seite übergeben. Der  vervollständigte Antrag wird dann dem Vorstand des Ausschusses vorgelegt. Dieser Überprüft den Antrag primär auf die Zuständigkeit, die Frist, die Angemessenheit und die Interessen der Parteien. Sollten sich Mängel in diesen Bereichen aufzeigen wird der Antrag abgelehnt.

In der Regel prüft der Vorstand dann das Dokument. Falls der Vorstand die Notwendigkeit sieht, können weitere Dokumente oder sonstige Überprüfungen eingefordert  oder ein Gerichtstermin vereinbart werden. Sollte eine der Parteien einen Gerichtstermin fordern, so ist dieser Forderung nachzukommen. Wenn beide Parteien für einen Gerichtstermin stimmen, dann wird lediglich ein Termin vereinbart und abgehalten.

Der Ausschuss hat die Kompetenz eine Gerichtsverhandlung nich öffentlich abzuhalten

Anwalt Doğukan PAÇİN

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